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Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Seit 01. Februar 2006 haben Selbstständige und Existenzgründer sich mittels einer so genannten Weiterversicherung, bzw. der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
sich gegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern.
Freiwillig versichern können sich damit alle Selbstständigen, die sich selbstständig machen.
Ein Antrag muss dabei innerhalb eines Monats nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Bis einschließlich 31. Dezember 2006 bestand dabei eine Übergangsfrist für Selbstständige die Antragsstellung nachzuholen. Allerdings gilt diese Regelung allgemein nur für Selbstständige, die sich ab dem 01. Januar 2004 selbstständig gemacht haben.
Voraussetzung dass ein selbstständig Tätiger sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung kann, ist jedoch, dass der Existenzgründer innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Beginn seiner Selbstständigkeit mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, zumindest aber Arbeitslosengeld bezogen hat.
Die Höhe des Beitrags betrug zunächst 39,81 Euro in den alten Bundesländern und 33,56 Euro in den neuen Bundesländern. Zum 01. Januar 2007 wurde der Beitrag auf 25,73 Euro in den alten Bundesländern und auf 22,05 Euro für die neuen Bundesländer gesenkt.
Die Zahlung kann dabei sowohl als Monats- aber auch als Jahresbeitrag erfolgen.
Wenn die Selbstständigkeit endet und eine Arbeitslosigkeit eintritt, kann die Zeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung als anwartschaftsbegründend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wobei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 12 Monaten Beitragszahlung erworben wird. Übt man seine Selbstständigkeit danach - eventuell aufgrund einer schlechten Auftragslage - nur noch für weniger als 15 Stunden wöchentlich aus, kann Arbeitslosengeld beantragt werden, wobei der Leistungsanspruch dann für 6 Monate besteht. Nach 24 Beitragsmonaten hat man hingegen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld.
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